Rechtsgrundlagen der Immobilienbewertung
Ziel der Immobilienbewertung ist die Bestimmung des Verkehrswertes einer Immobilie / eines Grundstückes. Der "Verkehrswert" wird nach §194 des Baugesetzbuches wie folgt definiert:
Der Verkehrswert wird bestimmt durch den Preis, der im
- gewöhnlichen Geschäftsverkehr
- nach den rechtlichen Gegebenheiten und
- tatsächlichen Eigenschaften, der
- sonstigen Beschaffenheit und
- der Lage des Grundstücks oder
- der Lage des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung
- ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher Verhältnisse und
- ohne Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse
- an einem bestimmten Stichtag
zu erzielen wäre.
Das Wertermittlungsrecht ist insbesondere bestimmt durch folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien:
WertV Wertermittlungsverordnung
Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
WertR Wertermittlungsrichtlinien
Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
WaldR 2000 Waldermittlungsrichtlinien
Richtlinien für die Ermittlung und Prüfung des Verkehrswerts von Waldflächen und für Nebenentschädigungen
LandR 78 Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft
Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswerts landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe, anderer Substanzverluste und sonstiger Vermögensnachteile
BauGB Baugesetzbuch
sowie von einer Vielzahl weiterer Rechtsgrundlagen aus den Bereichen Sachverständigenrecht, Steuerrecht, Wirtschafts- und Planungsrecht, Wohnungs-, Miet- und Grundstücksrecht sowie Vermögensrecht.
Sie haben die Möglichkeit, die oben genannten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien unter folgender Adresse im Internet einzusehen bzw. herunterzuladen: www.online-recht.de